Erwägungsgrund 15 32025R2509
Spielzeuge mit KI-Systemen als Sicherheitsbauteile, die einer Konformitätsbewertung durch einen Dritten unterzogen werden müssen, werden gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft. Die Wahl der Konformitätsbewertungsverfahren für solche Spielzeuge durch den Hersteller sollte — in Fällen, in denen die Möglichkeit besteht, aufgrund der Anwendung harmonisierter Normen auf eine Konformitätsbewertung durch einen Dritten zu verzichten — die Einstufung als Hochrisiko-KI-System gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung unberührt lassen. Darüber hinaus gelten gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 mit dem Internet verbundene Spielzeuge, die über Funktionen zur sozialen Interaktion wie Sprechen oder Filmen oder zur Ortung verfügen, als wichtige Produkte mit digitalen Elementen (Klasse I) und erfordern eine Konformitätsbewertung durch Dritte, es sei denn, der Hersteller hat einschlägige harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung mindestens der Vertrauenswürdigkeitsstufe „mittel“ angewandt.