Erwägungsgrund 20 32025R2509
Um die Sicherheit von Spielzeug zu gewährleisten, sollten Spuren verbotener Stoffe, einschließlich in recycelten Materialien, nur dann zulässig sein, wenn deren Vorhandensein in diesen Konzentrationen auch bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidlich und das Spielzeug sicher ist. Das Ausmaß eines nicht beabsichtigten Vorhandenseins sollte dem Grundsatz „so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar“ (ALARA) entsprechen. Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte, die zur Einstufung von Gemischen führen, werden in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für karzinogene oder mutagene Stoffe der Kategorie 1A oder 1B auf 1000 mg/kg, für reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A oder 1B auf 3000 mg/kg oder für Stoffe mit spezifischer Zielorgantoxizität der Kategorie 1 auf 100000 mg/kg festgesetzt. Diese Grenzwerte schützen Kinder nicht in ausreichendem Maße und sollten nicht als Grundlage für die Durchsetzung der allgemeinen Verbote herangezogen werden.