Erwägungsgrund 90 32025R2509
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich mit Blick auf die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern die Sicherheit von Spielzeug zu gewährleisten und zugleich das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —