Erwägungsgrund 83 32025R2509
Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie dem Grad der digitalen Reife der Marktüberwachungsbehörden sowie von Kindern und ihren Aufsichtspersonen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch die Festlegung der technischen Anforderungen des digitalen Produktpasses ergänzt wird und mit denen diese Verordnung im Hinblick auf die in den digitalen Produktpass aufzunehmenden Informationen sowie die im Register zu erfassenden Informationen geändert wird.