Erwägungsgrund 61 32025R2509
Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020, in dem die Vorschriften für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, festgelegt sind, gilt auch für Spielzeug. Die für die Kontrollen zuständigen Behörden, bei denen es sich in fast allen Mitgliedstaaten um die Zollbehörden handelt, müssen die Kontrollen auf der Grundlage von Risikoanalysen nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ihrer Durchführungsvorschriften und der entsprechenden Leitlinien durchführen. Daher lässt diese Verordnung Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die Art und Weise, in der sich die für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständigen Behörden organisieren und ihre Tätigkeiten durchführen, gänzlich unberührt.