Erwägungsgrund 56 32025R2509
Um zu verhindern, dass es bei den Investitionen der beteiligten Akteure — einschließlich der Hersteller, der Marktüberwachungsbehörden und der Zollbehörden — in die Digitalisierung zu Dopplungen kommt, wenn gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union ein digitaler Produktpass für Spielzeuge ausgestellt werden muss, sollte ein einziger digitaler Produktpass verfügbar sein, der die gemäß der vorliegenden Verordnung und den anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen enthält. Des Weiteren sollte der digitale Produktpass vollständig interoperabel mit den gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen digitalen Produktpässen sein.