Erwägungsgrund 2 32025R2509
Kinder sind besonders schutzbedürftig. Es ist von maßgeblicher Bedeutung, für Kinder beim Spielen mit Spielzeug ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Kinder — einschließlich Kindern mit Behinderungen — sollten angemessen vor möglichen Risiken geschützt werden, die von Spielzeugen, einschließlich der darin möglicherweise enthaltenen chemischen Stoffe, ausgehen. Zugleich sollte der freie Verkehr konformer Spielzeuge in der Union ohne weitere Anforderungen möglich sein. Daher sollte diese Verordnung dazu beitragen, den Binnenmarkt zu stärken und seine Funktionsweise zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Darüber hinaus stellt adaptiertes Spielzeug — d. h. veränderte Varianten von Spielzeugen, die derart gestaltet sind, dass sie Personen mit physischen oder kognitiven Beeinträchtigungen das Spielen ermöglichen — eine aufstrebende und sich rasch entwickelnde Branche dar, die auch ein hohes Maß an Sicherheit für Kinder beim Spielen mit solchen Spielzeugen erfordert. Daher sollte diese Verordnung auch für adaptiertes Spielzeug gelten.