Erwägungsgrund 39 32025R2509
Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er für die Konformität des Spielzeugs mit den Anforderungen dieser Verordnung verantwortlich und am besten in der Lage, das gesamte Konformitätsbewertungsverfahren für Spielzeug durchzuführen. Die Konformitätsbewertung sollte daher weiterhin ausschließlich dem Hersteller obliegen.