Erwägungsgrund 88 32025R2509
Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen vorsehen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen vorsehen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.