Erwägungsgrund 72 32025R2509
Das in dieser Verordnung festgelegte System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein wichtiges Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen ist, sollte sie auch zu Notifizierungszwecken eingesetzt werden. Insbesondere sollte eine transparente Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, durch die das notwendige Maß an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen gewährleistet wird, das einzige Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen darstellen.