Erwägungsgrund 79 32025R2509
Halten die Mitgliedstaaten und die Kommission eine von einem Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme einhellig für gerechtfertigt, sollte die Kommission nicht weiter tätig werden müssen. Wurden gegen diese Maßnahme Einwände erhoben, sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, ob eine solche in Bezug auf ein Spielzeug ergriffene nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.