Erwägungsgrund 61 32026R1388
In der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind Grundsätze für die Patentierbarkeit biologischen Materials, einschließlich Pflanzen, festgelegt. Damit im Falle negativer Auswirkungen der Patentierung von NGT-Pflanzen Maßnahmen ergriffen werden können, sollte die Kommission eine Bewertung der möglichen Auswirkungen einer solchen Patentierung und der damit verbundenen Lizenz- und Transparenzpraktiken auf Innovationen in der Pflanzenzüchtung, auf den Zugang der Züchter zu pflanzlichem biologischem Material und entsprechenden Techniken, auf die Verfügbarkeit von Pflanzenvermehrungsmaterial für Landwirte sowie auf die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der Pflanzenzüchtungsbranche der EU, insbesondere der kleinen und mittleren Züchter, und eine Bewertung der potenziellen Risiken einer Marktkonzentration durchführen. Aus demselben Grund sollte die Kommission eine Sachverständigengruppe zu den von der Patentierung von NGT-Pflanzen ausgehenden Auswirkungen einrichten. Die laufende Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates wird auch die Kohärenz von Patenten und Sortenschutzrechten berücksichtigen, einschließlich aller einschlägigen Bestimmungen bezüglich Überschneidungen, etwa Artikel 92 jener Verordnung. Es ist wichtig sicherzustellen, dass Landwirte und Züchter Zugang zu Techniken und Materialien haben, um die Vielfalt des Pflanzenvermehrungsmaterials, wie etwa Saatgut, zu erschwinglichen Preisen zu fördern und gleichzeitig Innovationen sowohl in der konventionellen als auch in der ökologischen/biologischen Pflanzenzucht nachdrücklich zu unterstützen, indem Investitionsanreize erhalten werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen und gegebenenfalls auch legislative Maßnahmen vorschlagen.