Erwägungsgrund 55 32026R1388
Um ein hohes Maß an Transparenz aufrechtzuerhalten, dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Anforderungen an Überprüfungsanfragen verhältnismäßig sind, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte hinsichtlich der Informationen, die nötig sind, um nachzuweisen, dass eine Pflanze eine NGT-Pflanze ist, und hinsichtlich der Ausarbeitung und Vorlage der Überprüfungsanfragen und des Inhalts der Patentinformationen, der Lizenzerklärungen, der Überprüfungsberichte sowie der im Rahmen des Überprüfungsverfahrens getroffenen Entscheidungen zu erlassen.