Erwägungsgrund 54 32026R1388
Die Art der entwickelten NGT-Pflanzen und die Auswirkungen bestimmter Merkmale auf die ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit entwickeln sich ständig weiter. Daher sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte hinsichtlich der Anpassung der Listen von Merkmalen, die bei NGT-Pflanzen der Kategorie 2 gefördert oder verhindert werden sollten, an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder an neue Erkenntnisse über die Auswirkungen dieser Merkmale auf die Nachhaltigkeit, zu erlassen.