Erwägungsgrund 69 32026R1388
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt und das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf NGT-Pflanzen und NGT-Erzeugnisse sicherzustellen und gleichzeitig Innovation, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.