Erwägungsgrund 22 32026R1388
Da NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 1 nicht den Rechtsvorschriften der Union über GVO unterliegen, und im Interesse der Rechtssicherheit für Unternehmer sowie der Transparenz sollte eine Erklärung über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 vor der absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen dieser Pflanzen oder Erzeugnisse eingeholt werden.