Erwägungsgrund 50 32026R1388
Die Mitgliedstaaten sollten dafür zuständig sein, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Sie sollten beispielsweise sicherstellen, dass für NGT-Pflanzen vor ihrer absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen in der Union eine Erklärung über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 — sofern sie alle einschlägigen Anforderungen erfüllen — oder eine Zustimmung oder eine Zulassung für eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 oder für ein NGT-Erzeugnis der Kategorie 2 vorliegt. Fallen NGT-Pflanzen und NGT-Erzeugnisse in den Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, so sollten die Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten gemäß jener Verordnung planen und durchführen, einschließlich für Einfuhren. Einschlägige Daten, die bei der Durchführung solcher amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten anfallen, sollten von der Kommission bei der Überwachung der Auswirkungen von NGT-Pflanzen auf die Nachhaltigkeit gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden.