Erwägungsgrund 35 32026R1388
Da NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2 weiterhin den Anforderungen der GVO-Rechtsvorschriften der Union unterliegen sollen, weil ihre Risiken auf der Grundlage des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands bewertet werden müssen, unterliegen sie weiterhin den Anforderungen bezüglich Zulassung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit dieser Rechtsvorschriften. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Erzeugnissen zu vermeiden, gelten auch weiterhin für NGT-Pflanzen der Kategorie 2, da die Erfahrung gezeigt hat, dass der Anbau genetisch veränderter Pflanzen eine Frage mit ausgeprägter nationaler, regionaler und lokaler Dimension ist, wobei unter anderem die Vielfalt der Bewirtschaftungssysteme und die natürlichen und wirtschaftlichen Bedingungen, wie jene bei Insellage, zu berücksichtigen sind.