Erwägungsgrund 63 32026R1388
Gemäß der Richtlinie 98/44/EG in der Auslegung der Mitteilung der Kommission über bestimmte Artikel der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen und gemäß Artikel 53 Buchstabe b des Europäischen Patentübereinkommens werden Patente nicht für Pflanzen erteilt, die ausschließlich mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen werden. Um sicherzustellen, dass Patente auf Pflanzen, die mittels technischer Methoden gewonnen wurden, nicht auf Pflanzen ausgedehnt werden, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen wurden und dieselben Merkmale aufweisen, schreibt das Europäische Patentamt vor, dass in dem Patent eine Ausschlussklausel („disclaimer“) enthalten sein muss. Bei Pflanzen, die mittels technischer Methoden gewonnen wurden, muss daher in dem Teil des Patentanspruchs, in dem genau definiert wird, was zu schützen ist, angegeben werden, dass das Patent keine Pflanzen einschließt, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen wurden.