Erwägungsgrund 65 32026R1388
Gemäß Richtlinie 98/44/EG muss der Patentinhaber berechtigt sein, die Verwendung patentierten selbstreplizierenden Materials unter solchen Umständen zu verbieten, die den Umständen gleichstehen, unter denen die Verwendung nicht selbstreplizierenden Materials verboten werden könnte. Umstände, unter denen das unbeabsichtigte oder zufällige Vorhandensein von patentiertem biologischem Material von NGT-Pflanzen während der landwirtschaftlichen Aktivität von Landwirten als Ergebnis natürlicher Selbstreplikation durch Kreuzbestäubung auftritt, sind jedoch nicht mit Umständen vergleichbar, die bei nicht selbstreplizierendem Material auftreten könnten. Dies ist einer der relevanten Faktoren für die Feststellung, ob in solchen Situationen ein Patent für eine NGT-Pflanze verletzt wurde. Selbst wenn eine Patentverletzung festgestellt wird, wird mit Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ein Rahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums festgelegt und unter anderem vorgeschrieben, dass die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe verhältnismäßig sein und so angewendet werden müssen, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist. Diese Anforderung muss bei der Festlegung geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe in solchen Situationen gelten.