Erwägungsgrund 16 32026R1388
NGT-Pflanzen, die auch natürlich vorkommen oder durch konventionelle Züchtungstechniken erzeugt werden könnten (im Folgenden „NGT-Pflanzen der Kategorie 1“), sollten in der gleichen Weise behandelt werden wie Pflanzen, die natürlich vorkommen oder durch konventionelle Züchtungstechniken erzeugt wurden, da sie gleichwertig sind und ihre Risiken vergleichbar sind. Daher sollte in dieser Verordnung in Bezug auf NGT-Pflanzen der Kategorie 1 in vollem Umfang von den GVO-Rechtsvorschriften der Union und von den Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften der Union, die für GVO gelten, abgewichen werden. Ebenso sollten die Erzeugnisse von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 (im Folgenden „NGT-Erzeugnisse der Kategorie 1“) nicht den genannten Rechtsvorschriften oder Bestimmungen unterliegen. Alle NGT-Pflanzen, die keine NGT-Pflanzen der Kategorie 1 sind (im Folgenden „NGT-Pflanzen der Kategorie 2“), und mit solchen Pflanzen zusammenhängende NGT-Erzeugnisse (im Folgenden „NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2“) sollten weiterhin den Anforderungen der GVO-Rechtsvorschriften der Union unterliegen, da sie komplexere Änderungen des Genoms aufweisen.