Erwägungsgrund 25 32026R1388
Im Interesse der Rechtssicherheit für die Unternehmer und zur Verbesserung der Transparenz bei Züchtungstätigkeiten sollten die Anfragenden vor der absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen Informationen vorlegen, in denen beschrieben wird, inwieweit für eine Pflanze, für die die Überprüfung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 beantragt wurde, Patentschutz besteht. Die Anfragenden sollten nach bestem Wissen handeln und alle ihnen bekannten relevanten Informationen bereitstellen. Gleichzeitig sollte das Bestehen eines Patentschutzes nicht ausschlaggebend dafür sein, ob für die Pflanze der Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 infrage kommt, der ausschließlich auf wissenschaftlichen Kriterien für die Gleichwertigkeit und dem Ausschluss bestimmter Merkmale beruht.