Erwägungsgrund 53 32026R1388
Um der schnellen Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands in den Bereichen Pflanzenforschung und Pflanzenzucht Rechnung zu tragen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte über die Anpassung der Kriterien für die Gleichwertigkeit an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt hinsichtlich der Arten und des Umfangs der genetischen Veränderungen, die natürlich oder durch konventionelle Züchtung auftreten können, anzunehmen. Von dieser Ermächtigung sollte nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als dies durch die verfügbaren Nachweise für Fortschritte bei wissenschaftlichen Erkenntnissen und technischen Fortschritt nach dem Erlass dieser Verordnung gerechtfertigt ist.