Erwägungsgrund 17 32026R1388
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung die Kriterien festgelegt werden, anhand deren festgestellt werden kann, ob eine NGT-Pflanze den natürlich vorkommenden oder konventionell gezüchteten Pflanzen gleichwertig ist (im Folgenden „Kriterien für die Gleichwertigkeit“), und es sollte ein Verfahren festgelegt werden, nach dem die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Kriterien überprüfen und darüber entscheiden können, bevor NGT-Pflanzen oder NGT-Erzeugnisse als NGT-Pflanzen der Kategorie 1 oder NGT-Erzeugnisse der Kategorie 1 absichtlich freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden. Die Kriterien für die Gleichwertigkeit sollten von der Pflanze erfüllt werden, die als NGT-Pflanze der Kategorie 1 absichtlich freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden soll. Genetische Veränderungen, die während der Entwicklung der NGT-Pflanze vorübergehend eingeführt und aus der Pflanze, die absichtliche freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden soll, entfernt wurden, sollten für die Überprüfung der Kriterien für die Gleichwertigkeit nicht relevant sein. Diese Kriterien sollten objektiv sein und auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Sie sollten die Arten und den Umfang der genetischen Veränderung abdecken, die in der Natur oder in Pflanzen, die mit Techniken der konventionellen Züchtung gewonnen wurden, beobachtet werden können, und Obergrenzen für den Umfang der genetischen Veränderungen, die Anzahl der genetischen Veränderungen pro proteinkodierender Sequenz und die Gesamtzahl der genetischen Veränderungen pro NGT-Pflanze enthalten. Was die Anzahl der genetischen Veränderungen betrifft, so sollten die Kriterien für die Gleichwertigkeit die Komplexität der Pflanzengenome widerspiegeln. Daher sollte die Obergrenze für die Gesamtzahl der einzelnen Veränderungen pro Pflanze proportional zur Anzahl der Genomkopien (im Folgenden „Ploidiegrad“) der Pflanze sein, damit die Pflanze als NGT-Pflanze der Kategorie 1 eingestuft werden kann.