Erwägungsgrund 21 32026R1388
Da NGT-Pflanzen der Kategorie 1 Pflanzen umfassen, die den natürlich vorkommenden oder durch konventionelle Züchtung gewonnenen Pflanzen gleichwertig sind und die in der gleichen Weise behandelt werden sollten wie diese Pflanzen, sollten auch ihre durch konventionelle Züchtungstechniken gewonnenen Nachkommen entsprechend behandelt und in die Kategorie 1 der NGT-Pflanzen aufgenommen werden. Daher sollten die Nachkommen, die aus der Anwendung konventioneller Züchtungstechniken bei einer NGT-Pflanze der Kategorie 1, die eine Erklärung über diesen Status erhalten hat, gewonnen werden, einschließlich des Ergebnisses der Kreuzung einer solchen NGT-Pflanze der Kategorie 1 mit einer konventionell gezüchteten Pflanze oder der Kreuzung von zwei solchen NGT-Pflanzen der Kategorie 1 oder ihren jeweiligen Nachkommen, weiterhin den Bestimmungen für NGT-Pflanzen der Kategorie 1 unterliegen, ohne dass das Überprüfungsverfahren durchlaufen werden muss, bevor die absichtliche Freisetzung oder das Inverkehrbringen erfolgt. Umgekehrt sollten die Nachkommen, die aus der Anwendung gezielter Mutagenese oder Cisgenese auf eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 hervorgehen, vor ihrer absichtlichen Freisetzung oder vor ihrem Inverkehrbringen, als NGT-Pflanze der Kategorie 1 dem Verfahren zur Überprüfung der Erfüllung der Kriterien für die Gleichwertigkeit unterzogen werden. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, so sollte die absichtliche Freisetzung oder das Inverkehrbringen der Nachkommen nur als NGT-Pflanze der Kategorie 2 erfolgen.