Erwägungsgrund 57 32026R1388
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission in Fällen, in denen das Überprüfungsverfahren auf Unionsebene durchgeführt wird, Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Beschlüsse übertragen werden, mit denen festgestellt wird, ob es sich bei der NGT-Pflanze um eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 handelt; ferner sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anmeldung oder den Antrag für NGT-Pflanzen der Kategorie 2, in Bezug auf die Methodik und die Informationsanforderungen für die Umweltverträglichkeitsprüfungen von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und die Sicherheitsbewertungen von NGT-Lebensmitteln und -Futtermitteln der Kategorie 2 im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen und Faktoren sowie in Bezug auf angepasste Modalitäten zur Erfüllung der Leistungsanforderungen an die Analysemethode übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.