Erwägungsgrund 97 32021R0690
Da Änderungsbestimmungen von Rechtsakten zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ihre Wirkung verlieren und die Änderungen, die durch sie in anderen Rechtsakten eingeführt werden, zu diesem Zeitpunkt Teil dieser Rechtsakte werden, hat die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates keine Auswirkungen auf die Änderungen, die durch ihre Änderungsbestimmungen bereits in anderen Rechtsakten eingeführt wurden, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2008/90/EG des Rates in Bezug auf die Einsetzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, der ungeachtet der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 bestehen bleibt.