Erwägungsgrund 86 32021R0690
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte dieses Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten. Die Kommission sollte einen Zwischenevaluierungsbericht über die Verwirklichung der Ziele der im Rahmen des Programms unterstützten Maßnahmen, über die Ergebnisse und Auswirkungen, über die Effizienz der Ressourcennutzung und über den Mehrwert für die Union sowie einen abschließenden Evaluierungsbericht über die längerfristigen Auswirkungen, die Ergebnisse und die Nachhaltigkeit der Maßnahmen sowie über die Synergien mit anderen Programmen erstellen.