Erwägungsgrund 95 32021R0690
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Programms für die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts, der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen, insbesondere KMU, und des Verbraucherschutzes, für den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie für den Programmplanungs- und Finanzierungsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken für den Zeitraum 2021-2027, von den Mitgliedstaaten wegen der grenzüberschreitenden Natur der betroffenen Bereiche nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des größeren Potenzials der Unionsmaßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.