Erwägungsgrund 98 32021R0690
Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung zwischen den Programmen der Jahre 2014-2020 in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen, insbesondere KMU, Verbraucherschutz, Kunden und Endnutzer von Finanzdienstleistungen, Politikgestaltung auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1287/2013, die Verordnung (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Verordnung (EU) 2017/826, die Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sowie die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 eingerichtet wurden, und dem vorliegenden Programm zu gewährleisten, insbesondere was die Fortsetzung mehrjähriger Maßnahmen sowie die Evaluierung der Erfolge der vorangegangenen Programme betrifft, und die Durchführung ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten. Ab dem 1. Januar 2028 sollten die Mittelzuweisungen für technische und administrative Hilfe erforderlichenfalls die Ausgaben für die Verwaltung von Maßnahmen abdecken, die bis zum Ende des Programms nicht abgeschlossen sind.