Erwägungsgrund 99 32021R0690
Aufgrund des verspäteten Inkrafttretens dieser Verordnung ist es weder möglich, die Fristen für die Annahme der Arbeitsprogramme im Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie für die Vorlage der Tier- und Pflanzengesundheitsprogramme 2021 und 2022 seitens der Mitgliedstaaten einzuhalten, noch kann die Kommission die Frist für die Billigung dieser Programme einhalten. Um die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen im Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel in den Jahren 2021 und 2022 zu gewährleisten, sollten diese Fristen für die Jahre 2021 und 2022 nicht gelten.