Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
Es ist erforderlich, besondere Kriterien bezüglich der Vorschriften für die Kofinanzierung und der förderfähigen Kosten anzugeben. Da es für einige der spezifischen Ziele notwendig sein könnte, förderfähige Kosten in völler Höhe zu finanzieren, sollte es möglich sein, von Artikel 190 der Haushaltsordnung abzuweichen.
Erwägungsgrund 70 32021R0690Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen