Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates sind natürliche Personen und Einrichtungen, die in einem überseeischen Land oder Gebiet ansässig sind, vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem überseeischem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, förderfähig.
Erwägungsgrund 90 32021R0690Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen