Erwägungsgrund 72 32021R0690
Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel „Überprüfung des EU-Haushalts“ eingegangenen Verpflichtung der Kommission zu Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern mit den vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen des Programms die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten, wobei jedoch eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist.