Erwägungsgrund 45 32026R1184
In der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes Maß an Resilienz für kritische Einrichtungen erreicht werden soll, die in der Union wesentliche Dienste erbringen. Infrastrukturbetreiber, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, fallen grundsätzlich auch in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie. Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 müssen kritische Einrichtungen Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz ergreifen. Diese Verordnung schreibt ferner vor, dass die Infrastrukturbetreiber im Falle von Netzstörungen und Krisensituationen, die sich auf den Schienenverkehr auswirken, Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz ergreifen müssen. Im Rahmen dieser Verordnung ergriffene Resilienzmaßnahmen sollten unbeschadet der Richtlinie (EU) 2022/2557 und ergänzend zu dieser Richtlinie gelten. Die Infrastrukturbetreiber müssen sicherstellen, dass sie auch ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2022/2557 nachkommen. Haben Infrastrukturbetreiber gemäß dieser Verordnung bereits Maßnahmen ergriffen und Dokumente erstellt, die für Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 relevant sind, sollten sie diese Maßnahmen und Dokumente nutzen können, um die Anforderungen in Bezug auf Resilienzmaßnahmen gemäß der genannten Richtlinie zu erfüllen.