Erwägungsgrund 12 32026R1184
Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, dem Infrastrukturbetreiber strategische Leitlinien zu geben, um sicherzustellen, dass die Planung und Nutzung von Eisenbahninfrastrukturkapazität mit ihren allgemeinen Zielen und politischen Leitlinien im Einklang steht. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die Infrastrukturbetreiber dazu verpflichten können, spezifische Fahrplankonzepte wie integrierte Taktfahrpläne umzusetzen, für bestimmte Verkehrsarten einen Mindestumfang an Kapazität zu reservieren und bei den Parametern der Methode für die Kapazitätsaufteilung und die Konfliktlösung nationale Gegebenheiten und politische Prioritäten zu berücksichtigen. Dabei sollten die Mitgliedstaaten die betrieblichen Zuständigkeiten der Infrastrukturbetreiber achten und sicherstellen, dass sie einen ausreichenden betrieblichen Spielraum behalten, um alle ihre Aufgaben und Zuständigkeiten wahrzunehmen.