Erwägungsgrund 44 32021R2085
Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über „Horizont Europa“ sollten gemeinsame Unternehmen einen klaren Lebenszyklusansatz verfolgen. Um die finanziellen Interessen der Union angemessen zu schützen, sollten gemeinsame Unternehmen für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2031 gegründet werden, damit sie ihre Verantwortung für die Ausführung von Finanzhilfen bis zum Abschluss der letzten eingeleiteten indirekten Maßnahmen wahrnehmen können. Die gemeinsamen Unternehmen sollten aus den Unionsprogrammen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 (im Folgenden „MFR 2021-2027“) finanziert werden. Die gemeinsamen Unternehmen sollten die Möglichkeit haben, in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit der verbleibenden Mittel aus dem MFR 2021-2027 bis zum 31. Dezember 2028 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen.