Erwägungsgrund 89 32021R2085
Das neue Gemeinsame Unternehmen SESAR3 sollte in der Lage sein, technische Beiträge zur Unterstützung der Kommission bei Regulierungstätigkeiten im Flugverkehrsmanagement zu entwickeln und zu validieren, beispielsweise die Erstellung aller technischen Unterlagen für die gemeinsamen Vorhaben im Rahmen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums, die Durchführung technischer Studien oder die Unterstützung von Normungstätigkeiten. Schließlich sollte es auch sicherstellen, dass der mit dem Beschluss 2009/320/EG gebilligte europäische ATM-Masterplan, einschließlich dessen Überwachung, Berichterstattung und Aktualisierung, verwaltet wird. Darüber hinaus sollte die Kommission über einen im Verhältnis zum Beitrag der Union zum Haushalt stehenden Anteil an den Stimmen, mindestens aber 25 % der Stimmen verfügen. Durch diese Struktur wird sichergestellt, dass die Kommission weiterhin in hohem Maße in der Lage ist, die Arbeit des gemeinsamen Unternehmens, die mit diesen Aufgaben zusammenhängt, durch die für diese Einrichtungen eingerichteten verstärkten Aufsichtsmechanismen in politischer Hinsicht zu steuern.