Erwägungsgrund 69 32021R2085
Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte auf den Erfahrungen aufbauen, die im Rahmen der Programme EDCTP und EDCTP2 gewonnen wurden, um Ergebnisse zu erzielen, indem Investitionen der Union, der Mitgliedstaaten, der assoziierten Länder und der afrikanischen Länder genutzt werden, die von einzelnen Ländern oder dem Forschungsrahmenprogramm der Union allein nicht hätten erreicht werden können. Die EDCTP Association, die die an dem Programm teilnehmenden Staaten vertritt, sollte zusätzliche Tätigkeiten beisteuern und kann einen finanziellen Beitrag zum Programm EDCTP3 und dessen Durchführung leisten. Dabei sollte sie eine sinnvolle Teilnahme und Einbeziehung der Länder südlich der Sahara am bzw. in den Entscheidungsprozess ermöglichen, was für die Bekämpfung der Belastung durch Krankheiten in den Ländern südlich der Sahara von wesentlicher Bedeutung ist. Das gemeinsame Unternehmen sollte auch andere internationale Forschungsförderer wie Philanthropen, die Pharmaindustrie und andere Drittländer einbeziehen, die als beitragende Partner auf Ad-hoc-Basis einen Beitrag zu der Partnerschaft leisten sollten. Um die Wirkung des Programms zu erhöhen, sollte im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ für spezifische Aufforderungen darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, Rechtsträger zu ermitteln, die sich an indirekten Maßnahmen beteiligen könnten. Es sollte möglich sein, im Arbeitsprogramm vorzusehen, dass diese Rechtsträger nicht für eine Finanzierung durch das Gemeinsame Unternehmen in Betracht kommen.