Erwägungsgrund 38 32021R2085
Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von den gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden, sollte den Vorschriften der Verordnung über „Horizont Europa“ entsprechen. Die gemeinsamen Unternehmen sollten auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen. Überdies sollten die gemeinsamen Unternehmen die von der Kommission ausgearbeitete Musterfinanzhilfevereinbarung verwenden. In Bezug auf den Zeitraum, in dem Einwände gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung über „Horizont Europa“ erhoben werden können, sollte die Dauer der Innovationszyklen in den von den jeweiligen gemeinsamen Unternehmen abgedeckten Bereichen berücksichtigt werden.