Erwägungsgrund 13 32021R2085
In den dem Entwurf für diese Verordnung beigefügten Folgenabschätzungen für die einzelnen mit dieser Verordnung gegründeten gemeinsamen Unternehmen wurde nachgewiesen, dass die Umsetzung europäischer Partnerschaften gemäß der Verordnung über „Horizont Europa“ nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Ziele oder die erforderlichen erwarteten Auswirkungen mit anderen Teilen von „Horizont Europa“, einschließlich anderer Formen der europäischen Partnerschaft, nicht erreicht würden, und dass eine solche Umsetzung durch eine langfristige Perspektive und ein hohes Maß an Integration gerechtfertigt ist.