Erwägungsgrund 33 32021R2085
Gemeinsame Unternehmen sollten ein Beratungsgremium mit wissenschaftlicher Beratungsfunktion einrichten können. Dieses Gremium oder seine Mitglieder sollten imstande sein, unabhängige wissenschaftliche Beratung und Unterstützung für das jeweilige gemeinsame Unternehmen bereitzustellen. Die wissenschaftliche Beratung sollte sich insbesondere auf Jahresarbeitsprogramme und zusätzliche Tätigkeiten sowie erforderlichenfalls sonstige Aspekte der Aufgaben der gemeinsamen Unternehmen beziehen.