Erwägungsgrund 43 32021R2085
Aufgrund der besonderen Merkmale und des derzeitigen Status der gemeinsamen Unternehmen sollte ihnen weiterhin gesondert Entlastung erteilt werden. Die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge sollten durch den Rechnungshof erfolgen.