Erwägungsgrund 101 32021R2085
Die gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont 2020 wurden für einen bis zum 31. Dezember 2024 laufenden Zeitraum gegründet. Die gemeinsamen Unternehmen sollten die jeweiligen Forschungsprogramme weiterhin unterstützen, indem sie die verbleibenden Maßnahmen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014 des Rates eingeleitet oder fortgesetzt wurden, im Einklang mit diesen Verordnungen bis zu ihrer Abwicklung durchführen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit sollten diese Verordnungen daher aufgehoben werden.