Erwägungsgrund 22 32021R2085
Beiträge aus Programmen, die aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), dem mit der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) und dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert werden, sollten gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung über „Horizont Europa“ im Fall der Teilnehmerstaaten, die Mitgliedstaaten sind, als Beitrag zu den gemeinsamen Unternehmen gelten können, sofern die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates und die fondsspezifischen Verordnungen eingehalten werden. Darüber hinaus sollten Beiträge aus der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Fazilität“) als Beitrag der Mitgliedstaaten, die Teilnehmerstaaten sind, zu den gemeinsamen Unternehmen gelten können, sofern die Bestimmungen der Fazilität und die in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Verpflichtungen eingehalten werden.