Erwägungsgrund 32 32021R2085
Gemeinsame Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten ausreichend über die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen informiert sind, rechtzeitig Informationen über die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Tätigkeiten bereitstellen können und die Möglichkeit haben, einen Beitrag zu den Vorbereitungs- und Entscheidungsprozessen zu leisten. Ein solcher Dialog mit den Mitgliedstaaten ist vor dem Hintergrund der Synergien und der Notwendigkeit, die Anstrengungen und Maßnahmen auf nationaler, regionaler, Unions- und europäischer Ebene aufeinander abzustimmen, besonders wichtig, um eine größere Wirkung zu erzielen. Gemeinsame Unternehmen ohne direkte oder indirekte Einbindung von Mitgliedstaaten als Mitglieder oder konstituierende Rechtsträger sollten eine Gruppe der Vertreter der Staaten einrichten, um die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen mit den auf nationaler und regionaler Ebene ergriffenen Strategien und Maßnahmen in Einklang zu bringen.