Erwägungsgrund 18 32021R2085
Wenn die Kommission oder die Mitgliedstaaten eine Beschränkung der Teilnahme an bestimmten Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ erwägen, sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten in der Gruppe der Vertreter der Staaten vor Annahme des Arbeitsprogramms im Einzelfall um eine einvernehmliche Stellungnahme bemühen. Im Fall gemeinsamer Unternehmen mit einem Rat der öffentlichen Körperschaften sollte die Anwendung des genannten Artikels auf Ersuchen der Kommission vor der Annahme des Arbeitsprogramms vom Rat der öffentlichen Körperschaften genehmigt werden. Außerdem sollte der Exekutivdirektor auf Einladung des Vorsitzes regelmäßig die einschlägige Formation des Programmausschusses von „Horizont Europa“ unterrichten, und zwar zusätzlich zu der Unterrichtung des Programmausschusses durch die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 7 und Anhang III des Beschlusses über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ und insbesondere vor der Annahme des Arbeitsprogramms des betreffenden gemeinsamen Unternehmens in Bezug auf die Anwendung von Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“.