Erwägungsgrund 35 32021R2085
Die gemeinsamen Unternehmen sollten ihre Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollten sie alle relevanten Informationen regelmäßig und fristgerecht an ihre zuständigen Gremien weiterleiten und ihre Tätigkeiten — unter anderem auch Informations- und Verbreitungsmaßnahmen — der Öffentlichkeit bekannt machen. Dies umfasst die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen — unter Berücksichtigung der Vertraulichkeitsvorschriften und nach Ländern aufgeschlüsselt — zur Antragstellung und Beteiligung bei indirekten Maßnahmen, die von dem gemeinsamen Unternehmen finanziert werden, zu den Ergebnissen der Bewertung der einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Projektdurchführung, zu Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union und anderen europäischen Partnerschaften, zu zusätzlichen Tätigkeiten, zu zugesagten und tatsächlich geleisteten finanziellen Beiträgen und Sachbeiträgen, zur Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens und zum Zusammenhang zwischen den Zielen des gemeinsamen Unternehmens und Sachbeiträgen zu zusätzlichen Tätigkeiten.