Erwägungsgrund 19 32021R2085
Gemäß Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ müssen die in Form von Geld- oder Sachleistungen erbrachten Beiträge anderer Mitglieder als der Union mindestens 50 % betragen und können sich auf bis zu 75 % der aggregierten Mittelbindungen des gemeinsamen Unternehmens belaufen. Umgekehrt sollte der Unionsbeitrag, einschließlich aller zusätzlichen Mittel der assoziierten Länder, 50 % der aggregierten Mittelbindungen jedes einzelnen gemeinsamen Unternehmens nicht übersteigen. Folglich sollte der erforderliche Beitrag von anderen Mitglieder als der Union in dieser Verordnung mindestens genauso hoch angesetzt werden wie der Beitrag der Union bzw. darüber liegen. Die Union sollte die Möglichkeit haben, ihren Beitrag zu kürzen, wenn andere Mitglieder als die Union ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.