Erwägungsgrund 6 32021R2085
Mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates wird der allgemeine Rahmen geschaffen, anhand dessen bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit im Sinne der Definition nachhaltiger Investitionen als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Sie schafft eine gemeinsame Bezugsgröße, auf die sich Investoren, Banken, Industrie und Forscher stützen können, wenn sie in Projekte und Wirtschaftstätigkeiten investieren, die wesentliche positive Auswirkungen auf Klima und Umwelt haben und dort keine erhebliche Beeinträchtigung bewirken. Sie ist die Bezugsgröße für grüne Investitionen in der Union.